Der Zugriff auf die ePA wird uns, dem UKL oder dem MedVZ über die Patientinnen und Patienten „zur Verfügung gestellt". Die Bereitstellung dieser erfolgt über die Krankenkassen.
Muss der Krankenversicherte die ePA nutzen?
Nein, die ePA ist eine versichertengeführte elektronische Akte, deren Nutzung für die Versicherten freiwillig ist (Opt-in). Versicherte entscheiden selbst, ob und wie sie die ePA nutzen möchten.
Wobei hilft die ePA?
Die ePA ermöglicht, dass wichtige Informationen für die Behandlung der Patientinnen und Patienten schnell zur Verfügung stehen, zum Beispiel Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte und elektronische Medikationspläne.
Können unsere Ärztinnen und Ärzte alleine bestimmen, was in der ePA gespeichert wird?
Nein, die Patientinnen und Patienten bestimmen, ob und welche Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA gespeichert werden und auch, welche wieder gelöscht werden sollen.
Ab wann haben Ärztinnen und Ärzte Zugriff auf die ePA?
Ärztinnen und Ärzte haben nicht automatisch Zugriff auf die ePA. Sowohl die Bereitstellung von medizinischen Daten in der ePA als auch der Zugriff auf diese durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker und weitere gesetzlich geregelte, zugriffsberechtigte Leistungserbringer, die in die Behandlung der Versicherten eingebunden sind, bedürfen der Freigabe durch die Versicherten. Ähnlich wie bei der Bankkarte müssen die Patientinnen und Patienten die medizinischen Daten mittels ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) freischalten. Ärztinnen und Ärzte benötigen für den Zugriff einen zweiten Schlüssel, nämlich ihren Heilberufsausweis und ebenfalls eine PIN. Die Patientinnen und Patienten allein entscheiden, welche medizinischen Anwendungen sie nutzen möchten und wer auf ihre Daten zugreifen darf. Sie können für die ePA – genau wie für andere medizinische Anwendung wie z.B. die Notfalldaten oder den elektronischen Medikationsplan (eMP) – jederzeit festlegen, ob und durch wen hierauf zugegriffen wird. Technisch auf die ePA-Daten zugreifen können die zugriffsberechtigten Leistungserbringer dann über eine Schnittstelle in ihrem Praxisverwaltungssystem.
Können auch andere Personen auf die ePA zugreifen?
Der Kreis derjenigen, die mit Einwilligung und Zugriffsfreigabe (PIN) der Versicherten auf die ePA zugreifen dürfen, ist gesetzlich streng geregelt. Patientinnen und Patienten können die ePA für Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten oder Apotheken sowie für weitere Leistungserbringer, die in die Behandlung eingebunden sind, freigeben – entweder nur für die aktuelle Behandlung oder für einen längeren Zeitraum (z.B. in der Hausarztpraxis). Ohne die Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten können weder Daten in der ePA gespeichert noch ausgelesen werden. Im Einführungsjahr der ePA kann der Zugriff auf die Informationen beschränkt werden, die von Ärztinnen, Ärzten und weiteren Leistungserbringern zur Verfügung gestellt wurden. Gleichzeitig können die von Versicherten selbst hochgeladenen Dokumente vom Zugriff ausgenommen werden. Umgekehrt können Versicherte den Zugriff auch nur auf die von ihnen eingestellten Dokumente erteilen. Ab 2022 erhalten Versicherte die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann, zum Beispiel für eine Untersuchung bei einem Facharzt (feingranulares Berechtigungsmanagement).
Was wird in der ePA gespeichert?
Zunächst können Patientinnen und Patienten in der ePA Daten aus bereits vorhandenen Anwendungen und Dokumentationen, wie zum Beispiel Notfalldaten, Medikationsplan, Arztbriefe, Befunde oder Röntgenbilder speichern. Außerdem können Versicherte in Ihrer ePA auch eigene Daten, wie z.B. ein Tagebuch über Blutzuckermessungen, ablegen. Ab 2022 können darüber hinaus auch der Impfausweis, der Mutterpass, das Untersuchungsheft für Kinder sowie das Zahnbonusheft in der ePA gespeichert werden.
Gibt es für die Einrichtung und Verwendung der ePA eine Altersbeschränkung?
Für die Einrichtung und Nutzung der ePA gibt es keine spezielle gesetzliche Altersbeschränkung. Es gelten die allgemeinen rechtlichen Regeln zur gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen, insbesondere die Regelungen zur elterlichen Sorge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Eltern sind in Ausübung ihrer elterlichen Sorge gesetzliche Vertreter der eigenen Kinder in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten (wie z.B. beim Abschließen eines Vertrags). Die gesetzliche Vertretung gilt neben Rechtsgeschäften auch für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie z. B. medizinische, aber auch informationelle Maßnahmen, d.h. Handlungen, die den Datenschutz betreffen.
Wenn es um medizinische Behandlungen und die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten geht, ist neben der Frage, ob ein Kind vertreten werden muss, grundsätzlich aber auch die Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen zu beachten. Hierfür sieht das Gesetz keine starren Altersgrenzen vor. Einwilligungsfähig ist, wer die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung erkennen und die damit verbundenen Risiken selbst einschätzen kann.
Gesetzlich krankenversicherte Minderjährige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, haben zudem gemäß § 36 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) einen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Das bedeutet, dass sie eigenständig und ohne Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter Vertragsärzte oder Krankenhäuser aufsuchen dürfen.
Aus diesen rechtlichen Grundsätzen folgt für das Einstellen von personenbezogenen Daten eines Minderjährigen in dessen ePA und für das Erteilen von Zugriffsrechten an Leistungserbringer, dass grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen diesen Datenverarbeitungsvorgängen zustimmen müssen. Die Eltern entscheiden also stellvertretend für ihr Kind darüber, welche Dokumente für Ihr Kind in der ePA hinterlegt werden und wer hinsichtlich dieser Daten Zugriffsberechtigungen erhält. Ist der Minderjährige jedoch einwilligungsfähig, kann er die Einwilligung für die Verarbeitung seiner Daten zur Nutzung der ePA auch ohne seine gesetzlichen Vertreter erteilen. Ob die erforderliche Einwilligungs- bzw. Einsichtsfähigkeit besteht, muss stets im konkreten Einzelfall festgestellt werden.
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Grundsätze wird die ePA eines Minderjährigen zunächst von einem sorgeberechtigten Vertreter (im Regelfall den Eltern) verwaltet. Spätestens mit Vollendung des 15. Lebensjahres sollte der Minderjährige die ePA dann selbstständig nutzen können. Ist die erforderliche Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen schon zu einem früheren Zeitpunkt gegeben, sollte er die ePA bereits zu einem früheren Zeitpunkt eigenständig nutzen können. In diesem Fall sollte die Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen gegenüber den Krankenkassen von den gesetzlichen Vertretern oder dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bestätigt werden.
Haben Minderjährige ein Mitspracherecht, welche Daten in der ePA gespeichert werden?
Auch hier gilt, dass jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einsichtsfähigkeit des jeweiligen Minderjährigen (vorhandenes Verständnis des Minderjährigen für die Tragweite der Entscheidung und die allgemeine altersabhängige Reife) entschieden werden muss, ob ihm bei der Frage, was in die ePA eingestellt wird bzw. welcher Arzt darauf Zugriff erhalten soll, ein Mitsprache- oder sogar alleiniges Entscheidungsrecht eingeräumt werden sollte. Dabei ist stets das Kindeswohl zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Frage, inwieweit ein minderjähriges Kind fordern kann, dass Daten aus seiner ePA gelöscht werden.
Weitere generelle Informationen
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit