Das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Diskriminierung in allen Phasen der beruflichen Beschäftigung, d. h. auch beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit. Daher müssen auch
Stellenausschreibungen, grundsätzlich diskriminierungsfrei ausgestaltet sein (§§ 6, 7 und 11 AGG). Bewerber:innen dürfen in Stellenanzeigen nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden, also aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Für Stellenanzeigen bedeutet dieses Diskriminierungsverbot, dass Stellen in der Regel merkmalsneutral ausgeschrieben werden müssen. Im gesamten Ausschreibungstext darf weder unmittelbar noch mittelbar ein nach dem AGG verbotenes Unterscheidungsmerkmal für die Stellenvergabe eine Rolle spielen. Stellenanzeigen sollten auch dafür Rechnung tragen, dass die geforderte Geschlechtsneutralität nicht nur Frauen und Männer umfasst, sondern alle Geschlechtsidentitäten.
Mit dem Ziel, unterrepräsentierte Gruppen (z.B. Frauen*) bei eine:r spezifischen Arbeitgeber:in zu fördern, dürfen bestimmte Personengruppen zu einer Bewerbung aufgefordert werden. Dabei handelt es sich dann in der Regel um eine positive Maßnahme im Sinne des § 5 AGG. Arbeitgeber:innen haben z. B. das Recht, bestimmte Gruppen gezielt anzusprechen, wenn sie damit bestehende Nachteile ausgleichen möchten. Das setzt jedoch voraus, dass bei der Einstellung die tatsächliche Qualifikation berücksichtigt und nicht einer Merkmalsgruppe per se der absolute Vorrang gegeben wird bzw. das Prinzip der Bestenauslese (öffentlicher Dienst) bestehen bleibt.
Gendersensible Stellenausschreibungen sind ein geeignetes Instrument zur gendergerechten Personalauswahl und sind eine wichtige Stellschraube um den Anteil von Frauen in Führungspositionen und Professuren zu erhöhen. Das Gleichstellungsbüro hat deshalb Empfehlungen für das Verfassen von gendersensiblen Stellenanzeigen zusammengefasst [Link folgt].