Bin ich als PJ-Studierende unterschriftsfähig?
Studierende sind im ärztlichen Bereich zur Unterschrift im Namen der Praxis nicht berechtigt, auch nicht in Vertretung.
Dürfen Handlungen an PJ-Studierende delegiert werden?
Bestimmte Handlungen dürfen an PJ-Studierende delegiert werden, die Verantwortung darüber, ob die Leistung delegiert werden darf, liegt bei der Ärztin bzw. dem Arzt. Studierende haben keine ärztlichen Befugnisse (Stellung wie Hilfspersonal/MFA). Prinzipiell delegierbar sind z.B.: Anamnese, körperliche Untersuchung, Blutentnahme, Injektionen & Infusionen, EKG, Lungenfunktionsprüfung, Dauerkatheter-Wechsel, Verbände.
NICHT delegierbar sind selbstständige ärztliche Tätigkeiten, eigenständige Untersuchungen, operative Eingriffe, therapeutische Entscheidungen, Beratungs- und Aufklärungsgespräche, Rezeptieren.
Haftungsrecht
Die Ausführung von ärztlichen Tätigkeiten in Abwesenheit der Fachärztin bzw. des Facharztes für Allgemeinmedizin ist den PJ-Studierenden untersagt. Das unter Supervision durchgeführte eigenständige Handeln der PJ-Studierenden ist mit den Gegebenheiten des Haftungsrechtes vereinbar. Verursachen Studierende im Rahmen ihrer Tätigkeit im Praktischen Jahr einen Schaden, so können sie regresspflichtig gemacht werden, wenngleich in aller Regel solche Ansprüche in erster Linie gegenüber der/dem Praxisinhaber:in eingeklagt werden.
Wie bin ich während des PJ in der Allgemeinmedizin unfall- und wegeversichert?
Sie sind im PJ-Zeitraum über den Unfallversicherungsträger der Lehrpraxis versichert. Hier finden Sie alle nötigen Infos im Falle eines Unfalls.
Brauche ich als PJ-Studierende:r eine eigene Berufshaftpflichtversicherung?
Dies wird dringend empfohlen.