In einigen Situationen ist es nicht anders einzurichten, dass Mitarbeitende ihre Kinder mit in die Hochschule oder an den Arbeitsplatz bringen. Um Sie zu unterstützen, hat das Gleichstellungsbüro einen mobilen Spielekoffer eingerichtet, der für solche Notsituationen oder auch für Veranstaltungen, von Mitarbeiter:innen oder Studierenden ausgeliehen werden kann. Der Koffer enthält Materialien für Kinder im Alter zwischen null und zehn Jahren und spricht verschiedene spielerische Fähigkeiten der Kinder an (malen und basteln, bauen und konstruieren, Bilder anschauen und lesen). Die Ausleihe des Koffers ist kostenfrei.
Wo kann ich den Spielekoffer ausleihen?
Der Spielekoffer kann im Gleichstellungsbüro der Universitätsmedizin Leipzig ausgeliehen werden.
Ansprechpartnerin ist Sylvia Rudolph.
Telefon: 0341 - 97 15555
E-Mail: gleichstellung@medizin.uni-leipzig.de
Was muss ich tun, um den Spielekoffer zu bekommen?
Einfach im Gleichstellungsbüro melden. Das Büro ist in der Regel von dienstags und donnerstags zwischen 9 und 13 Uhr besetzt. Wenn Sie den Koffer außerhalb unserer Bürozeiten nutzen möchten, vereinbaren wir individuell, wie die Ausleihe geregelt werden kann.
Was ist, wenn beim Spielen was kaputt geht?
Mit dem Ausleihen verpflichten Sie sich, den Spielekoffer samt Inhalt pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung oder Verlust zu bewahren, sowie zur Rückgabe des Koffers samt Inhalt (gemäß Inventarliste). Bei mutwilliger Zerstörung oder Diebstahl des Koffers oder der (einzelnen) Spielmaterialien behält sich das Gleichstellungsbüro das Recht auf Schadenersatzforderung vor.
Was ist sonst noch wichtig?
Das Ausleihen des mobilen Spielekoffers beeinflusst in keiner Weise die Aufsichtspflicht der Eltern bzw. anwesenden Betreuungspersonen. Das Gleichstellungsbüro übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung, die durch die Nutzung des Spielekoffers entstehen.
Auf die Nutzung und die Ausstattung des Spielekoffers besteht kein Rechtsanspruch. Ist das Ausleihen oder Nutzen des Spielekoffers, egal aus welchen Gründen, nicht möglich, kann das Gleichstellungsbüro nicht haftbar gemacht werden, auch nicht für etwaige Konsequenzen.