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Rechtliches, Vorgaben & Zahlen

​​​​​​​​​​​​​​​​Informationen zu Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, dem 3R-Prinzip sowie Versuchstierstatistiken aus Bund, Ländern und der Universitätsmedizin Leipzig.

Rechtliche Grundlagen

​In Deutschland bilden das Tierschutzgesetz (TierSchG) und die Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) den rechtlichen Rahmen für einen Tierversuch. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen vor, dass Tierversuche nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn keine tierversuchsfreien Alternativen zur Beantwortung der konkreten wissenschaftlichen Fragestellung zur Verfügung stehen (§ 7a Absatz 2 Nummer 2 TierSchG) und bestimmte weitere Vorgaben erfüllt sind. Jeder Tierversuch muss zuvor bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes beantragt werden und durchläuft einen umfangreichen Genehmigungsprozess, in Sachsen ist die zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen, Referat 25.​ 

Das Tierschutzgesetz benennt in §1 ausdrücklich den Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen (§1 TierSchG). So darf kein Mensch einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Seit 2002 ist der Tierschutz (Artikel 20a Grundgesetz (GG)) - wie bereits vorher schon die Freiheit von Forschung und Lehre (Artikel 5 GG) – auch im Grundgesetz verankert und hat damit Verfassungsrang.

Um diesem Widerspruch gerecht zu werden, regeln Gesetze und Verordnungen die Arbeit der universitären Tierhaltungen genau. Hierzu gehören sowohl nationale als auch europäische Vorgaben, so zum Beispiel die:​

  • Richtlichtlinie 2010/63/EU (EU-Versuchstierrichtlinie)
  • Tierschutzgesetz (TierSchG)​
  • Tierschutzversuchstierverordnung (TierSchVersV)
  • Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV)
  • Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
  • Gentechnikgesetz (GenTG)
  • Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
  • Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

Die gesetzlichen Vorschriften regeln viele Bereiche im Umgang mit den Tieren in engen Grenzen und müssen von allen Personen, die mit den Tieren Umgang haben, eingehalten werden. Selbstverständlich ist die zentrale Tierhaltung der Universitätsmedizin behördlich genehmigt (§11 TierSchG in Verbindung mit § 11 TierSchVersV) und wird regelmäßig von der Überwachungsbehörde, der Landesdirektion Sachsen, kontrolliert.​​​

Sachkunde und Vorgaben

​Um einen Tierversuch überhaupt durchführen zu dürfen, müssen die Wissenschaftler:innen als erstes die Sachkunde erlangen. Dazu bietet die Zentrale Tierhaltung die entsprechenden Kurse​ an. Für die Leitung von Tierversuchen gelten noch umfangreichere Vorgaben, diese müssen neben der Sachkunde auch mindestens drei Jahre Erfahrung mitbringen. Die sachkundigen und erfahrenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen dafür dann zunächst einen Antrag auf Genehmigung ihres geplanten Tierversuchsvorhabens bei der zuständigen Behörde, in unserem Fall die Landesdirektion Sachsen, Referat 25, stellen. Hierbei werden sie von den Tierschutzbeauftragten, den Mitgliedern des Tierschutzausschusses, aber auch vom tierärztlichen Personal in allen Fragen beraten und unterstützt, damit das Versuchsvorhaben so wenig belastend wie möglich für die Tiere realisiert wird. Dabei wird konsequent das sogenannte 3R-Prinzip angewandt.

Replacement – Ersatz von Tierversuchen

Vor der Beantragung eines Versuchsvorhabens muss geprüft werden, ob sich die im Versuch angestrebten Ergebnisse auch ohne lebende Tiere erreichen lassen. Zu den Ersatzmethoden zählen zum Beispiel Kulturen von Zellen oder Geweben oder auch Computersimulationen. Die Universität Leipzig erforscht solche Ersatzmethoden aktiv und setzt sich​ für deren Anwendung und Förderung ein​. ​Nur, wenn die Ergebnisse durch Ersatzmethoden nicht erreicht werden können, und nur dann, darf überhaupt ein Antrag bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden.

Reduce – Verringerung der Anzahl der eingesetzten Tiere im Tierversuch

In einem Versuchsvorhaben dürfen nur so viele Tiere eingesetzt werden, wie für das Erreichen des Versuchsziels absolut unerlässlich sind. Durch eine umfassende Versuchsplanung und kluge Herangehensweise auch mit Hilfe der Fachliteratur ist es möglich, die Anzahl der im Tierversuch eingesetzten Tiere auf das notwendige Maß zu reduzieren. Statistikprogramme helfen den Wissenschaftler:innen zu errechnen, wie viele Tiere für eine statistisch einwandfreie Auswertung der Versuchsergebnisse nötig sind.

Refinement – Verbesserung der eingesetzten Methoden

Neue Erkenntnisse über verbesserte Methoden, z. B. beim Umgang, bei den Haltungsbedingungen oder den Behandlungen im Versuch werden konsequent umgesetzt. Dadurch werden die notwendigen Untersuchungen mit einer möglichst geringen Belastung für die Tiere durchgeführt. Auch die umfassende Aus- und Weiterbildung aller Beteiligten sowie die regelmäßige Fortbildung führt zu einer tierschonenderen Durchführung.

In diesem Video finden Sie weitere Erklärungen zum wichtigen 3R-Prinzip.

 


Die Anträge auf Durchführung eines Versuchsvorhabens werden nach entsprechender Prüfung durch die Tierschutzbeauftragten zur Bearbeitung an die Genehmigungsbehörde gesandt. Die Fachreferentinnen und Fachreferenten prüfen die Anträge und legen der Tierschutzkommission nach §15 TierSchG sämtliche Anträge zur Beratung vor. Häufig werden von der Behörde oder​​ der Tierschutzkommission Verbesserungen oder Änderungen vorgeschlagen, die der/die Antragsteller:in in den Versuchsantrag einarbeitet. Erst, wenn alle Unklarheite
n oder Verbesserungsvorschläge in den Versuchsantrag integriert wurden, wird der Antrag von der Genehmigungsbehörde beschieden und die wissenschaftliche Arbeitsgruppe darf mit der Durchführung des Versuchsvorhabens beginnen.

Eine hervorragende Übersicht über alle Schritte und Notwendigkeiten im Rahmen des Antragsverfahrens finden Sie auf der Internetseite von „Tierversuche verstehen, eine Informationsinitiative der Wissenschaft".​

Daten und Zahlen

In ganz Deutschland wurden im Jahr 2022 2.437.794​ und im Jahr 2021 2.503.682 Versuchstiere verwendet. Die neuesten Zahlen finden Sie immer auf der Internetseite des Bundesinstituts für Risikobewertung. Eine ausführlich erklärte Übersicht der Versuchstierzahlen für das Jahr 2022, auch aufgeschlüsselt nach Bundesländern, bietet der Kompass Tierversuche 2024​ der Initiative „Tierversuche verstehen“. Auf dieser Internetseite sind auch für die vergangenen Jahre entsprechende Veröffentlichungen zu finden.

Die Grafiken bieten eine Übersicht über die in der Universitätsmedizin Leipzig verwendeten Versuchstiere des vergangenen Jahres. Die Zahlen liegen immer zum 31. März für das vergangene Jahr vor.​​

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04103 Leipzig
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mb-mez@medizin.uni-leipzig.de
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