Alle Einrichtungen und Betriebe, in denen Versuchstiere gezüchtet und gehalten werden, Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken oder Tierversuche durchgeführt werden, müssen zusätzlich zur Bestellung mindestens eines bzw. einerTierschutzbeauftragen einen Tierschutzausschuss (§ 10 TierSchG i. V. m. §§ 5 bzw. 6 TierSchVersV) bestellen. Dem Tierschutzausschuss gehören sowohl Mitglieder aus den Reihen des Tierpflegepersonals als auch des tierexperimentell tätigen, wissenschaftlichen Personals an. Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe, die Tierschutzbeauftragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zusätzlich legt der Tierschutzausschuss interne Arbeitsabläufe und Maßnahmen fest, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen, und überprüft die Einhaltung dieser festgelegten Maßnahmen. Eine weitere wichtige Aufgabe der Mitglieder des Tierschutzausschusses ist es, die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere anhand neuerer Publikationen und Praxiserfahrung zu verfolgen und Verbesserungsvorschläge diesbezüglich abzugeben. Zudem berät der Tierschutzausschuss neben den Tierschutzbeauftragten die mit Tieren befassten Personen in der Einrichtung bezüglich neuer Entwicklungen zur Verbesserung des Wohlergehens der Versuchstiere in der Zucht und Haltung, im Experiment und bei der Tötung von Tieren.