Alle Einrichtungen und Betriebe, in denen Versuchstiere gezüchtet und gehalten, Tötungen zu wissenschaftlichen Zwecken oder Tierversuche durchgeführt werden, müssen eine/n oder mehrere Tierschutzbeauftragte/n bestellen.
Die Tierschutzbeauftragten nehmen ihre Aufgaben insbesondere durch Beratung der Einrichtung, für die sie tätig sind, und der dort beschäftigten Personen sowie durch die Abgabe von Stellungnahmen zu Tierversuchen für die Genehmigungsbehörde wahr.
Auch die Tierschutzbeauftragten der Universitätsmedizin achten darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben im Interesse des Tierschutzes eingehalten werden (§ 5 TierSchVersV). Sie beraten und unterstützen das tierpflegerische und das wissenschaftliche Personal bzw. die Mitarbeiter:innen, die Tierversuche durchführen, in allen Belangen des Tierschutzes. Dazu haben die Tierschutzbeauftragten uneingeschränkte Einsicht in alle tierschutzrelevanten Vorgänge. Die Tierschutzbeauftragten werden bereits in die Planung von Tierversuchen einbezogen und haben uneingeschränkt Zugang zur Tierhaltung. Auch können sie die Aufzeichnungen der Forschenden jederzeit einsehen. Die Tierschutzbeauftragten wirken zudem darauf hin, dass alle möglichen Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls umgesetzt werden, unter anderem durch die Verbesserung der Haltungsbedingungen, Verbesserungen bei der Versuchsdurchführung oder durch die versuchstierkundliche Aus-, Fort- und Weiterbildung von allen beteiligten
Personen.